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Die Prüfungsstelle gemäß § 106c SGB V

  • Gegründet: 2008
  • AufgabeDie Prüfungsstelle kontrolliert, ob die Vertragszahnärzte ihre Leistungen gemäß Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich erbringen; Leistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
  • Ziel: Solidargemeinschaft vor unnötigen Ausgaben bewahren
  • Leitbild der Prüfungsstelle: Die Prüfungsstelle ist zwar eine gemeinsame Einrichtung der KZV sowie der Krankenkassen/-verbände, handelt und trifft ihre Entscheidungen jedoch stets unabhängig/neutral und objektiv. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106 ff. SGB V bezweckt nicht die Erzielung von Einnahmen (Regressen), sondern die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes! Grundsätzlich gilt: Beratung vor Kürzung.
  • Die Prüfungsstelle nimmt ihre öffentlich-rechtliche Aufgaben eigenständig wahr; im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X ist sie demnach eine Behörde.
  • Die Prüfungsstelle ist die 1. Prüfinstanz in einem Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren. Gegen den Bescheid der Prüfungsstelle kann Widerspruch beim Beschwerdeausschuss eingelegt werden.

Der Beschwerdeausschuss gemäß § 106c SGB V

  • Der Beschwerdeausschuss ist die 2. Prüfinstanz in einem Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren.
  • Sind Sie mit Ihrem Bescheid, den Sie aus 1. Instanz (= Prüfungsstelle) erhalten haben, inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.
  • Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides beim Beschwerdeausschuss schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und hat Angaben darüber zu enthalten, inwieweit und aus welchen Gründen die Entscheidung angefochten wird.
  • Der Beschwerdeausschuss ist paritätisch mit Vertretern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg und der Krankenkassen besetzt. Zusätzlich wird ein unparteiischer Vorsitzender eingesetzt.
  • Der Beschwerdeausschuss entscheidet über den Widerspruch in nicht öffentlicher Verhandlung.

  • Gegen den Beschluss des Beschwerdeausschusses kann Klage beim Sozialgericht eingelegt werden.

  •  Besetzung  Beschwerdeausschuss

Veröffentlichungen

Kontakt

Prüfungsstelle gemäß §106c SGB V
bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Land Brandenburg

Helene-Lange-Straße 4-5
14469 Potsdam

Telefon: 0331  2977-324

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